Statuten

Die nachfolgenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 09. Februar 2013 genehmigt worden.
A. Name und Sitz

Unter dem Namen „Seesportfischerverein Zürich und Zollikon“ besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er kann Interessensvereinigungen beitreten.

B. Zweck

§ 1 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt:

  • grösseren Einfluss auf das Fischereiwesen am Zürichsee auszuüben, als es der einzelne Fischer vermag,
  • Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit,
  • Bekämpfung des Fischfrevels,
  • Aktive Teilnahme und Mitwirkung am Gewässerschutz,
  • Erhaltung und Pflege des Sees als Ruhe- und Erholungsgebiet.
C. Mitgliedschaft

§ 2

  • Der Verein besteht aus Aktiv-, Gönner-, Frei-, Ehren- und Jugendmitgliedern
  • Aktivmitglied kann jeder Fischer werden, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und die Vereinsstatuten anerkennt.
  • Freunde und Gönner können als Gönner aufgenommen werden.
  • Aktivmitglieder, welche während 25 Jahren dem Verein angehören, werden zu Freimitgliedern ernannt.
  • Ehrenmitglieder werden, in Würdigung besonderer Verdienste, auf Antrag des Vorstandes, durch die ordentliche Generalversammlung ernannt.
  • Als Ehrenpräsident kann nur ein amtierender oder ehemaliger Präsident des Seesportfischervereins Zürich und Zollikon gewählt werden. Der Ehrenpräsident ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen, er selbst entscheidet ob er an den Sitzungen teilnehmen will.
  • Es gibt nur einen Ehrenpräsidenten im Verein. Er pflegt den engeren Kontakt mit den Ehren- und Freimitgliedern.
  • Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Neumitglieder müssen zur Auf­nahme in den Verein an der ordentlichen Generalversammlung persönlich anwesend sein. Im Verhin­derungsfalle hat er/sie sich vorgängig schriftlich zu entschuldigen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird durch die Generalversammlung bestätigt.
  • Die Aufnahme der Jugendmitglieder erfolgt direkt durch den Vorstand.

§ 3 

Der Austritt hat durch schriftliche Anzeige auf Ende des Vereinsjahres an den Präsidenten zu erfol­gen. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte und Vergünstigungen, haften jedoch für ihre finanziellen Verpflichtungen des laufenden Vereinsjahres.

§ 4

Der Jahresbeitrag ist durch die Mitglieder bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu bezahlen. Für Mitglie­der, welche bis zum 31. Oktober des laufenden Vereinsjahres ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, wird der Vorstand zuhanden der Generalversammlung Antrag zur Streichung der Mitgliedschaft stellen. Wer den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder den Verein diskriminiert, kann ausge­schlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt ausnahmslos durch die Generalversammlung.

D. Finanzen

§ 5

Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung bestimmt. Jedes Aktivmit­glied, welches neu in den Verein aufgenommen wird, hat eine einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 100.00, jeder Gönner von Fr. 50.00 zu entrichten. Die Gönner haben keine weiteren Verpflichtungen und Rechte. Der Ehrenpräsident und die Vorstandsmitglieder sind von den Jahresbeiträgen befreit. Die Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder haben lediglich die jährlichen Beiträge an den Fischereiver­band des Kantons Zürich und den Schweizerischen Fischereiverband zu entrichten.

§ 6

Aus den Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen, sofern letztere nicht zweckge­bunden erfolgt sind, sowie aus weiteren Einnahmen, deckt der Verein seine finanziellen Verbindlich­keiten und bildet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

E. Organisation

§ 7 

Die Organe des Vereins sind:

a) die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Delegierten

§ 8 

Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:

a) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl des Vorstandes, Revisoren und der Delegierten
e) Statutenänderungen
f) Festsetzung des Jahresprogramms und Genehmigung des Budgets
g) Beratung und Abstimmung über Anträge von Mitgliedern

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Monat Februar statt. Anträge an die or­dentliche Generalversammlung sind bis zum 15. Januar dem Präsidenten schriftlich zu unterbreiten.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann der Vorstand nach Bedarf einberufen, insbeson­dere, wenn über finanzielle Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden muss, welche die finanziellen Kom­petenzen des Vorstands überschreiten.

Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ver­langen. Anträge an die ausserordentliche Generalversammlung müssen 5 Tage im Voraus schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.

Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder 10 Tage vorher schriftlich einzuladen.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Zur Änderung der Statuten ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Bei Abstimmungen über die Ausübung der Fische­rei haben nur Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder das Stimmrecht. Jugendmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Der Präsident gibt den Stichentscheid. Vorbehalten bleibt § 12.

Zur Veräusserung der vom Verein erworbenen Liegenschaft Kat. Nr. 8839/SR10445 mit Vereinshaus, Materialcontainer, WC-Anlage, Schiffsrampe, Landesteg, bedarf es der Zustimmung aller Ehren- Frei- und Aktivmitglieder.

§ 9

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Hüttli-Obmann, Drucksachen-Bearbeiter, Obmann Vereinsfischen, Obmann Bootsplatz und Obmann mit besonderen Aufgaben.

Das Amt des Vizepräsidenten kann auch als Zweitamt im Vorstand bekleidet werden.

Bei Abstimmungen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit. Der Präsident gibt den Stich­entscheid.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in zwei Wahlgruppen aufgeteilt, welche jeweils an den geraden und ungeraden Jahren, auf eine Amtsdauer von 2 Jahren zu wählen sind.

An geraden Jahren werden gewählt:

Präsident, Aktuar, Drucksachen-Bearbeiter und Obmann-Vereinsfischen.

An ungeraden Jahren werden gewählt:

Vizepräsident, Kassier, Hüttli-Obmann, Obmann Bootsplatz und Obmann mit besonderen Aufgaben. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Die Delegierten werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr ge­wählt und sind wieder wählbar.

§ 10

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlungen und erledigt, die laufenden Ge­schäfte. Er ist beschlussfähig, sofern in ordnungsgemäss einberufener Sitzung mindestens fünf Vor­standsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 5’000.00 im Einzelfall, im Vereinsjahr jedoch höchstens Fr. 10’000.00. Das Budget des jährlichen Fischessens wird durch den Vorstand bestimmt. Er erlässt die erforderlichen Reglemente.

Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er beruft schriftlich 7 Tage im Voraus die Vorstandssitzung ein und leitet diese, wie auch die Versammlung. Ferner obliegt ihm der Jahres­bericht an die Generalversammlung. Er führt Einzelunterschrift.

Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten Stellvertretung. Ausserdem unter­stützt er den Präsidenten in seinen Arbeiten. Der Vizepräsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt die Korrespondenzen. Er führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Kassier führt das Rechnungswesen. Auf die Generalversammlung erstellt er die Jahresrechnung per 31. Dezember. Er bezieht die Jahresbeiträge und bezahlt die visierten Rechnungen. Der Kassier führt Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten.

Der Hüttli-Obmann ist verantwortlich für die Bewirtschaftung des Hüttlis. Der Hüttli-Obmann führt Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten.

Der Drucksachen-Bearbeiter besorgt den Druck und Versand der Drucksachen und Einladungen. Er führt das Mitgliederverzeichnis.

Der Obmann Vereinsfischen ist für die Organisation der Vereinsfischen sowie des Zürichseefischens zuständig. Er führt das Reglement, sowie die Ranglisten und besorgt das jährliche Absenden. Er ist für die Preise, die Bestellung der Gläser und deren Gravur verantwortlich.

Der Obmann Bootsplatz steht der Bootsplatzkommission vor und ist für den ganzen Unterhalt der Infrastruktur des Hüttliareals zuständig.

Der Obmann mit besonderen Aufgaben übernimmt die vom Vorstand bestimmten, besonderen Aufga­ben (wie zum Beispiel: Organisation Fischessen, allfällige Jugendgruppe etc.). Er führt Kollektivunter­schrift mit dem Präsidenten.

Die Rechnungsrevisoren bestehen aus 1. und 2. Revisor, sowie aus 1. und 2. Ersatzmann. Sie prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten einen schriftlichen Bericht an die ordentliche General­versammlung. Sie werden für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Jedes Jahr scheidet der 1. Revisor aus, der 2. Revisor sowie der 1. und 2. Ersatzmann rücken nach. Somit ist jedes Jahr ein neuer 2. Ersatzmann zu wählen.

Die Delegierten vertreten den Verein an der Delegiertenversammlung des Fischereiverbandes des Kantons Zürich.

§ 11

Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Mitglieder delegieren, welche nicht dem Vorstand ange­hören.

F. Schlussbestimmungen

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss. Dazu braucht es eine 3/4-Mehr­heit der anwesenden Stimmberechtigten. In der Einladung zu dieser Generalversammlung ist das Traktandum besonders hervorzuheben.

§ 13

Von Gesetzes wegen erfolgt die Auflösung, wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder wenn der Vor­stand nicht mehr bestellt werden kann (ZGB Art. 77).

§ 14

Bei Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen für eine allfällige Neugründung eines Seesportfi­schervereins Zürich und Zollikon, auf die Dauer von 10 Jahren sicherzustellen. Nach Ablauf dieser Frist, ohne Neugründung, verfällt das Vereinsvermögen zugunsten eines am Zü­richsee beheimateten Sportfischer-Dachverbandes.

Die vorstehenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 09. Februar 2013 ge­nehmigt worden. Sie ersetzen alle vorangegangenen und treten per sofort in Kraft.

 

Seesportfischerverein Zürich und Zollikon

Der Präsident: Balz Zwahlen

Der Aktuar: Anita Temperli

 

Anmerkung

Eine erste Namensänderung des “Seesportfischervereins der Stadt Zürich” in “Seesportfischerverein der Stadt Zürich und Zollikon” erfolgte bei der Erneuerung der Statuten, mit Zustimmung der General­versammlung vom 26. Februar 2000.

Die Änderung in den nun bestehenden Namen “Seesportfischerverein Zürich und Zollikon” wurde, auf Antrag des Vorstandes, an der Generalversammlung vom 24. Februar 2001 bestätigt.